Artikel 7 VO (EWG) 79/357

(1) Die Kommission untersucht im Rahmen der Beratungen und einer ständigen Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten:

a)
die gelieferten Ergebnisse,
b)
die technischen Probleme, die sich bei den Erhebungen und bei der Beschaffung der mitzuteilenden Daten ergeben, und insbesondere die gemeinschaftlichen Begriffsbestimmungen für, „Anpflanzungen/Wiederbepflanzungen” und, „Aufgabe des Weinbaus” ,
c)
die Bedeutung der Ergebnisse der Erhebungen und Mitteilungen.

(2) Die Kommission legt dem Rat innerhalb eines Jahres nach der Übermittlung der Ergebnisse durch die betroffenen Mitgliedstaaten diese Ergebnisse und einen Bericht über die bei den Grunderhebungen gemachten Erfahrungen vor.

(3) Die Kommission sorgt für die Veröffentlichung der Ergebnisse der Zwischenerhebungen und der jährlichen Angaben gemäß Artikel 6 im Rahmen der in Artikel 30c Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 337/79 vorgesehenen Jahresberichte.

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