Artikel 1 VO (EWG) 80/1552

Für die Ausfuhr nach dem „Commonwealth of Australia” von:

Weichkäse und ausschließlich aus Ziegenmilch hergestelltem Käse (mit Ausnahme von Feta, Telemes und Kasseri),

Roquefort- und Stilton-Käse,

der in der Gemeinschaft erzeugt wurde und den Begriffsbestimmungen im Anhang I entspricht, wird auf Antrag der Beteiligten eine Bescheinigung ausgestellt, die dem Muster in Anhang II entspricht.

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