Artikel 1 VO (EWG) 80/1552
Für die Ausfuhr nach dem „Commonwealth of Australia” von:
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Weichkäse und ausschließlich aus Ziegenmilch hergestelltem Käse (mit Ausnahme von Feta, Telemes und Kasseri),
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Roquefort- und Stilton-Käse,
der in der Gemeinschaft erzeugt wurde und den Begriffsbestimmungen im Anhang I entspricht, wird auf Antrag der Beteiligten eine Bescheinigung ausgestellt, die dem Muster in Anhang II entspricht.
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