Präambel VO (EWG) 80/1552

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2931/79 des Rates vom 20. Dezember 1979 über die Unterstützung bei der Ausfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die in einem Drittland in den Genuß einer besonderen Einfuhrbehandlung kommen können(1), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Das „Commonwealth of Australia” hat sich im Rahmen des GATT einverstanden erklärt, die Einfuhr von Weich-, Roquefort-, Stilton- und Ziegenmilchkäse ohne jegliche mengenmäßige Beschränkungen zuzulassen. Diese Maßnahme tritt am 1. Juli 1980 in Kraft.

Die Gemeinschaft hat sich verpflichtet, die australischen Behörden verwaltungstechnisch zu unterstützen, um die ordnungsgemäße Anwendung der Vereinbarung zu gewährleisten. Hierzu sollte den betreffenden Käsesorten eine von den zuständigen Behörden in der Gemeinschaft ausgestellte Bescheinigung beigefügt werden.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 334 vom 28. 12. 1979, S. 8.

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