Artikel 4 VO (EWG) 80/565

(1) Auf Antrag wird ein der Ausfuhrerstattung entsprechender Betrag gezahlt, sobald die Grunderzeugnisse der Zollkontrolle unterworfen wurden und damit sichergestellt ist, daß die Verarbeitungserzeugnisse oder die Waren innerhalb einer bestimmten Frist ausgeführt werden.

(2) Die in diesem Artikel vorgesehene Regelung gilt für Verarbeitungserzeugnisse und Waren aus Grunderzeugnissen, sofern der aktive Veredelungsverkehr für vergleichbare Erzeugnisse nicht untersagt ist.

Die Regelung gilt jedoch nicht in Ausnahmefällen, in denen die Verarbeitungserzeugnisse oder Waren aus Grunderzeugnissen hergestellt werden, bei denen keine Absatzschwierigkeiten bestehen.

(3) Hinsichtlich der Kontrollverfahren und des Ausbeutesatzes werden die Grunderzeugnisse derselben Regelung unterworfen, die auf gleichartige Erzeugnisse im Rahmen des aktiven Veredelungsverkehrs Anwendung findet, ausgenommen die Vorschriften über pauschale Ausbeutesätze.

Auf Grunderzeugnisse, die bei der Herstellung der in Anhang C der Verordnung (EG) Nr. 1520/2000 der Kommission(1) aufgeführten Waren verwendet werden, sind die Ausbeutesätze gemäß demselben Anhang anzuwenden.

(4) Die Ausfuhrerstattung gemäß Absatz 1 ist:

a)
im Falle von Verarbeitungserzeugnissen die auf das betreffende Verarbeitungserzeugnis anwendbare Erstattung;
b)
im Falle von Waren die Erstattung, die spezifisch für diejenigen Grunderzeugnisse festgesetzt wurde:

die zur Herstellung dieser Waren verwendet worden sind

oder

die nach Maßgabe der Gemeinschaftsvorschriften als zur Herstellung dieser Waren verwendet gelten.

(5) Der Erstattungssatz ist, außer bei Vorausfestsetzung, der an dem Tage geltende Satz, an dem die Grunderzeugnisse unter Zollkontrolle gestellt werden.

(6) Wird die Ausfuhrerstattung im voraus festgesetzt, so ist für gegebenenfalls notwendige Anpassungen der Tag maßgebend, an dem die Grunderzeugnisse unter Zollkontrolle gestellt werden.

(7) Ist sie Ausfuhrerstattung je nach Verwendung oder Bestimmung unterschiedlich hoch, so ist der niedrigste Satz anzuwenden. Werden jedoch die Verwendung oder Bestimmung angegeben, so wird der Satz angewandt, der für die Verwendung oder Bestimmung festgesetzt ist, denen die Verarbeitungserzeugnisse oder die Waren zugeführt werden sollen.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 177 vom 15.7.2000, S. 1.

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