Artikel 5 VO (EWG) 80/565

(1) Auf Antrag wird ein der Ausfuhrerstattung entsprechender Betrag gezahlt, sobald die Erzeugnisse oder Waren im Hinblick auf ihre Ausfuhr innerhalb einer bestimmten Frist einem Zolllagerverfahren oder Freizonenverfahren unterworfen worden sind.

(2) Die in diesem Artikel vorgesehene Regelung gilt für Erzeugnisse und Waren, die in unverändertem Zustand ausgeführt werden, wenn die Erzeugnisse oder Waren ihrer Natur nach gelagert werden können.

Die Regelung gilt jedoch nicht in Ausnahmefällen, wenn die Erzeugnisse oder Waren ohne Schwierigkeiten abgesetzt werden können.

(3) Ist die Ausfuhrerstattung je nach Verwendung oder Bestimmung unterschiedlich hoch, so ist der niedrigste Satz anzuwenden. Werden jedoch die Verwendung oder Bestimmung angegeben, so wird der Satz angewandt, der für die Verwendung oder Bestimmung festgesetzt ist, denen die Erzeugnisse oder Waren zugeführt werden sollen.

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