Artikel 7 VO (EWG) 80/565
Die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten können die Anwendung der in dieser Verordnung vorgesehenen Regelungen verweigern, wenn die Person des Antragstellers nicht die Gewähr dafür bietet, daß das ganze Geschäft gemäß den geltenden Vorschriften abgewickelt wird.
In jedem Mitgliedstaat wird diese Möglichkeit entsprechend den in diesem Staat geltenden Grundsätzen wahrgenommen, die für die Nichtdiskriminierung zwischen den Antragstellern und für die Freiheit von Handel und Industrie maßgebend sind.
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