Artikel 2 VO (EWG) 81/1208

(1) Im Sinne dieser Verordnung sind:

a)
Schlachtkörper: der ganze Körper eines geschlachteten Tieres, nachdem er ausgeblutet, ausgeweidet und enthäutet wurde, und zwar:

ohne Kopf und Füße; der Kopf wird vom Schlachtkörper zwischen dem ersten Halswirbel und dem Hinterhauptbein, die Füße zwischen dem Kniegelenk und der Mittelhand bzw. zwischen dem Hessegelenk und dem Matatarsus getrennt;

ohne die Organe in der Brust- und Bauchhöhle, mit oder ohne Nieren, Nierenfettgewebe sowie Beckenfettgewebe;

ohne die Geschlechtsorgane und die dazugehörigen Muskeln, ohne das Gesäuge und das Euterfett;

b)
Schlachtkörperhälfte: das durch die Zerlegung des unter Buchstabe a) genannten Schlachtkörpers erzielte Erzeugnis, wobei dieser Schlachtkörper entlang einer symmetrischen Trennlinie gespalten wird, die in der Mitte jedes Hals-, Rücken- und Lendenwirbels sowie in der Mitte des Kreuzbeins und des Brustbeins sowie der Symphysis pubica durchgeht.

(2) Ferner wird der Schlachtkörper zum Zwecke der Feststellung der Marktpreise im vom Fettgewebe nicht befreiten Zustand aufgemacht, und zwar

ohne Nieren, Nierenfettgewebe und Beckenfettgewebe

ohne Saumfleisch und Nierenzapfen

ohne Schwanz

ohne Rückenmark

ohne Sackfett

ohne Oberschalenkranzfett

ohne Stichstelle am Hals (Halsfett),

wobei der Hals nach den tierärztlichen Vorschriften beschnitten wurde.

Die Mitgliedstaaten sind jedoch ermächtigt, andere Schnittführungen zuzulassen, sofern diese Referenzschnittführung nicht üblich ist.

In diesem Fall werden die Korrekturen, die sich aus diesen Schnittführungen im Verhältnis zur Referenzschnittführung ergeben, nach dem Verfahren des Artikels 27 der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 vorgenommen.

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