Artikel 3 VO (EWG) 81/1208

(1) Die Schlachtkörper ausgewachsener Rinder werden in folgende Klassen unterteilt:

A.
Schlachtkörper von jungen, nicht kastrierten, unter zwei Jahre alten männlichen Tieren,
B.
Schlachtkörper sonstiger nicht kastrierter männlicher Tiere,
C.
Schlachtkörper kastrierter männlicher Tiere,
D.
Schlachtkörper weiblicher Tiere, die bereits gekalbt haben,
E.
Schlachtkörper sonstiger weiblicher Tiere.

Unbeschadet der Interventionsregeln werden die Buchstaben A, B, C, D und E ab 1. Januar 1992 zur Schlachtkörperidentifizierung verwendet.

Nach dem Verfahren des Artikels 27 der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 werden die Kriterien für die Unterscheidung der Schlachtkörperkategorien festgelegt.

(2) Schlachtkörper ausgewachsener Rinder werden eingestuft, indem nacheinander

a)
die Fleischigkeit,
b)
das Fettgewebe,

wie in den Anhängen I und II definiert, bewertet werden.

Die Mitgliedstaaten können die in Anhang I mit dem Buchstaben S ausgewiesene Fleischigkeitsklasse verwenden, um den Merkmalen bzw. der voraussichtlichen Entwicklung einer besonderen tierischen Erzeugung durch die fakultative Einführung einer den bestehenden Handelsklassen überlegenen Fleischigkeitsklasse (Doppellender) Rechnung zu tragen.

Die Mitgliedstaaten, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, teilen dies der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten mit.

(3) Die Mitgliedstaaten sind ermächtigt, eine Unterteilung jeder der in den Anhängen I und II vorgesehenen Klassen in höchstens drei Untergruppen vorzunehmen.

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