Artikel 4 VO (EWG) 81/1208

(1) Die Einstufung der Schlachtkörper und der Schlachtkörperhälften hat möglichst rasch nach der Schlachtung und noch im Schlachthof zu erfolgen.

(2) Die eingestuften Schlachtkörper und Schlachtkörperhälften werden gekennzeichnet.

(3) Vor der Kennzeichnung werden die Mitgliedstaaten ermächtigt, die Befreiung der Schlachtkörper und Schlachtkörperhälften vom Fettgewebe zuzulassen, wenn die Fettgewebebeschaffenheit der Schlachtkörper dies rechtfertigt.

Die Bedingungen, unter denen die Entfernung des Fettgewebes vorgenommen wird, werden nach dem Verfahren des Artikels 27 der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 festgelegt.

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