Artikel 5 VO (EWG) 81/1208

Ein gemeinschaftlicher Kontrollausschuß, der sich aus Sachverständigen der Kommission und aus von den Mitgliedstaaten bestimmten Sachverständigen zusammensetzt, nimmt Kontrollen an Ort und Stelle vor. Er erstattet der Kommission über die vorgenommenen Kontrollen Bericht.

Die Kommission trifft gegebenenfalls die für eine einheitliche Einstufung erforderlichen Maßnahmen.

Diese Kontrollen werden für Rechnung der Gemeinschaft durchgeführt, welche die betreffenden Kosten übernimmt.

Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 27 der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 erlassen.

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