Artikel 6 VO (EWG) 81/1208
Vor dem 30. Juni 1981 werden nach dem Verfahren des Artikels 27 der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 ergänzende Bestimmungen über die Einstufung nach Fleischigkeit und Fettgewebe festgelegt.
Die Kommission unterbreitet dem Rat vor dem 31. Dezember 1981 einen Bericht über die Probleme bei der Einführung des Gemeinschaftsschemas in den einzelnen Mitgliedstaaten und insbesondere über die Anwendung des Artikels 3 Absatz 2 Unterabsatz 2.
Anhand dieses Berichtes beschließt der Rat auf Vorschlag der Kommission vor dem 31. März 1982, von welchem Zeitpunkt an die Feststellung der Marktpreise und die Anwendung der Interventionsmaßnahmen nach Maßgabe des Gemeinschaftsschemas erfolgen.
Bis zu dem für die Feststellung der Marktpreise geltenden Zeitpunkt erfolgt die Feststellung der Preise nach parallelen Methoden, und zwar einmal gemäß den derzeit geltenden gemeinschaftlichen und einzelstaatlichen Vorschriften und zum anderen nach Verwaltungsmethoden, die in Übereinstimmung mit dieser Verordnung schrittweise auszuarbeiten sind.
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