Artikel 1 VO (EWG) 81/1292

(1) Die Vermarktungsnorm für Auberginen des KN-Codes 07093000 ist im Anhang festgelegt.

(2) Die Normen gelten für sämtliche Vermarktungsstufen unter den in der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 vorgesehenen Voraussetzungen.

Auf den Stufen nach der Versandstufe dürfen die Erzeugnisse jedoch in folgender Weise von den Normenvorschriften abweichen:

der Frische- und Prallheitsgrad darf geringfügig nachgelassen haben,

geringfügige Veränderungen infolge biologischer Entwicklungsvorgänge und je nach der Verderblichkeit des Erzeugnisses sind zulässig.

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