Präambel VO (EWG) 81/1292

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 des Rates vom 18. Mai 1972 über eine gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1116/81(2), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72, in welchem die Erzeugnisse, die in frischem Zustand an den Verbraucher abgegeben werden und die Qualitätsnormen unterliegen, aufgeführt sind, wurde mit Verordnung (EWG) Nr. 1208/79(3) und mit Verordnung (EWG) Nr. 1315/80(4) durch die Aufnahme von Auberginen und Zucchini vervollständigt.

Deshalb sind für diese Erzeugnisse Qualitätsnormen festzusetzen.

Die Normengelten für alle Vermarktungsstufen. Die Beförderung über weite Strecken, Lagerungszeiten von gewisser Dauer und die verschiedenen Manipulationen, denen die Ware ausgesetzt ist, können gewisse Veränderungen infolge biologischer Entwicklungsvorgänge bei den Erzeugnissen oder je nach ihrer Verderblichkeit nach sich ziehen. Diesen Veränderungen ist durch die Anwendung der Normen auf die einzelnen Vermarktungsstufen, die auf die Stufe des Versands folgen, Rechnung zu tragen.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Obst und Gemüse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 118 vom 20. 5. 1972, S. 1.

(2)

ABl. Nr. L 118 vom 30. 4. 1981, S. 1.

(3)

ABl. Nr. L 153 vom 21. 6. 1979, S. 1.

(4)

ABl. Nr. L 134 vom 31. 5. 1980, S. 20.

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