Artikel 1 VO (EWG) 81/1618
Die Grunderzeugnisse, für welche die Maßnahmen nach Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 565/80 nicht in Betracht kommen, sind im Anhang aufgeführt.
Sie sind jedoch nur dann ausgeschlossen, wenn sie zur Verarbeitung von Erzeugnissen verwendet werden sollen, die
- a)
- in Anhang A der Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 unter Ausschluß der dort genannten Erzeugnisse der Position 2309 der Kombinierten Nomenklatur,
- b)
- in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c) der Verordnung (EWG) Nr. 1418/76 des Rates(1) genannt sind.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. Nr. L 166 vom 25. 6. 1976, S. 1.
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