Artikel 1 VO (EWG) 81/1618

Die Grunderzeugnisse, für welche die Maßnahmen nach Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 565/80 nicht in Betracht kommen, sind im Anhang aufgeführt.

Sie sind jedoch nur dann ausgeschlossen, wenn sie zur Verarbeitung von Erzeugnissen verwendet werden sollen, die

a)
in Anhang A der Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 unter Ausschluß der dort genannten Erzeugnisse der Position 2309 der Kombinierten Nomenklatur,
b)
in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c) der Verordnung (EWG) Nr. 1418/76 des Rates(1) genannt sind.

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 166 vom 25. 6. 1976, S. 1.

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