Artikel 1 VO (EWG) 81/1842

(1) Die Ausfuhrerstattung für Getreide, das in Form einer der in der Verordnung (EWG) Nr. 1188/81 genannten alkoholischen Getränke ausgeführt wird, wird nur gewährt, wenn bei den zuständigen Behörden eine Erklärung — nachstehend „Zahlungserklärung” genannt — des Handelsbeteiligten vorliegt, in der er sich verpflichtet, das Getreide zur Herstellung eines der genannten alkoholischen Getränke zu destillieren.

(2) In der Zahlungserklärung sind alle zur Berechnung der Erstattung erforderlichen Angaben zu machen, insbesondere:

a)
die Bezeichnung des Getreides oder Malzes nach der für Erstattungen verwendeten Nomenklatur,
b)
das Eigengewicht der Erzeugnisse,
c)
Feuchtigkeitsgrad.

(3) Im Sinne dieser Verordnung und betreffend Getreide ist das für die Zahlung zu berücksichtigende Gewicht das Eigengewicht des Getreides, falls sein Feuchtigkeitsgrad bis zu 16 % beträgt. Beträgt der Feuchtigkeitsgrad des verwendeten Getreides zwischen 16 und 17 %, so wird für die Zahlung das um 1 % gekürzte Nettogewicht berücksichtigt. Liegt der Feuchtigkeitsgrad des verwendeten Getreides zwischen 17 und 18 %, so beträgt die Kürzung 2 %. Übersteigt der Feuchtigkeitsgrad des verwendeten Getreides 18 %, so sind für jeden Feuchtigkeitsgrad über 16 % jeweils 2 % zu kürzen.

Im Sinne dieser Verordnung und betreffend anderes als in Artikel 10 genanntes Malz ist das für die Zahlung zu berücksichtigende Gewicht das Eigengewicht von Malz, falls sein Feuchtigkeitsgrad bis zu 7 % beträgt,. Liegt der Feuchtigkeitsgrad des verwendeten Malzes zwischen 7 und 8 %, so wird für die Zahlung das um 1 % gekürzte Nettogewicht berücksichtigt. Übersteigt der Feuchtigkeitsgrad des Malzes 8 %, so sind für jeden Feuchtigkeitsgrad über 7 % jeweils 2 % zu kürzen.

Als Bezugsmethode der Gemeinschaft zur Bestimmung des Feuchtigkeitsgrades von Getreide und Malz, die zur Herstellung der in der Verordnung (EWG) Nr. 1188/81 genannten alkoholischen Getränke bestimmt sind, ist die im Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 2731/75 beschriebene Methode zu verwenden.

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