Artikel 2 VO (EWG) 81/1842

(1) Vom Tag der Annahme der Zahlungserklärung an ist das Getreide oder das Malz bis zu seiner Destillation unter Zollkontrolle oder unter die Verwaltungsregelung gemäß Artikel 3 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1188/81 zu stellen.

(2) Der Tag der Annahme der Zahlungserklärung ist maßgebend für den Erstattungssatz.

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