Artikel 3 VO (EWG) 81/1842

(1) Das Ergebnis der Prüfung der Zahlungserklärung mit oder ohne Beschau des Getreides oder Malzes wird bei der Festsetzung der Erstattung berücksichtigt.

(2) Absatz 1 steht weder Prüfungen, die später von den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats durchgeführt werden, noch den sich etwa daraus nach den geltenden Vorschriften ergebenden Konsequenzen entgegen.

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