Artikel 4 VO (EWG) 81/1842

(1) Hinsichtlich der Kontrollverfahren für den Destillationsvorgang einschließlich des Ausbeutesatzes unterliegt das Getreide oder das Malz derselben Regelung, die für den aktiven Veredelungsverkehr gilt.

(2) Die Nebenerzeugnisse der Verarbeitung werden von der Kontrolle freigestellt, wenn sichergestellt ist, daß sie die bei der Destillation gewöhnlich anfallenden Mengen an Nebenerzeugnissen nicht überschreiten.

(3) Eine Erstattung wird nicht gewährt, wenn das Getreide oder das Malz nicht gesund und handelsüblich ist.

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