Artikel 5 VO (EWG) 81/1842
(1) Die Erstattung wird nur auf Vorlage der Zahlungserklärung gezahlt, in der ferner bescheinigt wird, daß das Getreide oder das Malz destilliert worden ist. Dieser Vermerk wird von den zuständigen Behörden angebracht.
(2) Die Erstattung ist von dem Mitgliedstaat zu zahlen, in dem die Zahlungserklärung angenommen worden ist.
(3) Der Betrag ist nur auf schriftlichen Antrag des Handelsbeteiligten zu zahlen. Die Mitgliedstaaten können hierfür einen besonderen Vordruck vorschreiben.
(4) Ausgenommen in Fällen höherer Gewalt müssen die Unterlagen für die Gewährung der Erstattungen innerhalb von zwölf Monaten nach dem Tag eingehen, an dem die zuständigen Behörden die Zahlungserklärung angenommen haben. Nach diesem Zeitpunkt eingehende Unterlagen bleiben unberücksichtigt.
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