Artikel 6 VO (EWG) 81/1842
(1) Für die Anwendung von Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1188/81 gelten
- a)
- als ausgeführte Gesamtmengen die Mengen alkoholischer Getränke, die die Bedingungen des Artikels 9 Absatz 2 des Vertrages erfuellen und nach einer Bestimmung ausgeführt werden, für welche die Erstattung gilt. Die zu erbringenden Nachweise sind die in Artikel 12 genannten;
- b)
- als vermarktete Mengen die Mengen alkoholischer Getränke, die die Bedingungen des Artikels 9 Absatz 2 des Vertrages erfuellen und im Hinblick auf ihre Bereitstellung zum menschlichen Verbrauch die Erzeugungs- und Lageranlagen endgültig verlassen haben.
(2) Wenn die Mitgliedstaaten bei der Genehmigung der Einfuhr im Rahmen des aktiven Veredlungsverkehrs jedoch
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auf die den Zollbehörden vorgelegte Getreidemenge den in Artikel 9 genannten Koeffizienten anwenden und
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sicherstellen, daß die Getreidemenge, die als Folge dieser Anwendung in den freien Verkehr verbracht wird, auch für die Herstellung der alkoholischen Getränke gemäß Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1188/81 verwendet wird,
so gelten als ausgeführte Gesamtmengen und als vermarktete Gesamtmengen die Mengen alkoholischer Getränke, die in Absatz 1 genannt sind, einschließlich der alkoholischen Getränke, deren Verarbeitung im Rahmen des aktiven Veredelungsverkehrs als abgeschlossen gilt.
(3) Absatz 2 erster Gedankenstrich gilt nicht, wenn die Voraussetzungen für die Anwendung des Artikels 3 Absatz 2 erster Gedankenstrich oder des Artikels 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1188/81 erfuellt sind.
(4) Die Vorschriften des Absatzes 2 stehen einer Anpassung des Koeffizienten nicht entgegen, die erfolgt, um die Zahlung der Einfuhrabschöpfungen für Nebenerzeugnisse zu gewährleisten, die im Rahmen des aktiven Veredelungsverkehrs gewonnen werden, aber nicht zur Ausfuhr bestimmt sind.
(5) Findet Absatz 2 Anwendung, so wird für das im zweiten Gedankenstrich dieses Absatzes genannte in den freien Verkehr verbrachte Getreide keine Ausfuhrerstattung gewährt.
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