Artikel 7 VO (EWG) 81/1842

Im Falle der Aufhebung der Erstattung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1188/81 oder im Falle ihrer Wiedereinführung wird der in Artikel 3 Absatz 1 derselben Verordnung genannte Koeffizient entsprechend dem Verhältnis verringert oder erhöht, das sich aus dem Vergleich der im Vorjahr nach den Bestimmungsgebieten, für welche die Erstattung aufgehoben bzw. wieder eingeführt wurde, ausgeführten Mengen und den Gesamtausfuhrmengen jenes Jahres ergibt.

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