Artikel 8 VO (EWG) 81/1842

Für die Anwendung von Artikel 6 Buchstabe a) gelten die alkoholischen Getränke buchmässig als an dem Tag ausgeführt, an dem die Ausfuhrzollförmlichkeiten erfuellt worden sind.

Wird der Nachweis der Ausfuhr jedoch gemäß Artikel 14 Absatz 2 ausserhalb der Fristen erbracht, die eine Berücksichtigung bei den im selben Kalenderjahr getätigten Ausfuhren erlauben, so wird diese Ausfuhr zusammen mit den im folgenden Kalenderjahr durchgeführten Ausfuhren verbucht.

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