Artikel 9 VO (EWG) 81/1842
Der Koeffizient gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1188/81 wird jährlich vor dem 1. Juli festgesetzt.
Er gilt vom 1. Juli bis zum 30. Juni des folgenden Jahres.
Er wird nach Maßgabe der Angaben festgesetzt, die von den Mitgliedstaaten für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember des der Festsetzung des Koeffizienten vorausgehenden Jahres vorgelegt worden sind.
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