Artikel 10 VO (EWG) 81/1842
Der Koeffizient gemäß Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 1188/81 beträgt für die Umrechnung von Malz in Gerste 1,33.
Handelt es sich jedoch bei dem unter Kontrolle gestellten Malz um Grünmalz mit einem Feuchtigkeitsgrad von 43 bis 47 %, so beträgt der Koeffizient für die Umrechnung von Grünmalz in Gerste mit 7 % Feuchtigkeit 0,57.
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