Artikel 11 VO (EWG) 81/1842

(1) Die Zahlung eines der Erstattung entsprechenden Vorschusses bei der Unterstellung des Getreides oder des Malzes unter Kontrolle ist an die Stellung einer Kaution geknüpft, die dem zu zahlenden Betrag entspricht zuzueglich:

a)
5 %, wenn sich der Beteiligte verpflichtet, das Getreide innerhalb von 30 Tagen nach dem Zeitpunkt der Annahme der Zahlungserklärung zu destillieren;
b)
15 % in den übrigen Fällen.

(2) Die betreffende Erstattung wird gegen den Vorschuß aufgerechnet, wenn die Destillation des Getreides oder des Malzes nachgewiesen worden ist und wenn im Falle der Anwendung des Absatzes 1 Buchstabe a) die Destillation fristgerecht erfolgt ist.

(3) Zur Freigabe der Kaution ist nachzuweisen, daß das Getreide oder das Malz gegebenenfalls innerhalb der vorgeschriebenen Frist destilliert worden ist. Auf Antrag des Beteiligten können die Mitgliedstaaten die Kaution im Verhältnis zu den Getreide- oder Malzmengen freigeben, für die der vorgesehene Destillationsnachweis erbracht worden ist.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.