Artikel 13 VO (EWG) 81/1842
(1) Zur Anwendung dieser Verordnung muß die bei Erfuellung der Ausfuhrzollförmlichkeiten vorgelegte Erklärung angeben:
- a)
- die Bezeichnung der alkoholischen Getränke nach dem Schema des Gemeinsamen Zolltarifs,
- b)
- die in Liter Alkohol ausgedrückte Menge der auszuführenden alkoholischen Getränke,
- c)
- die Zusammensetzung der alkoholischen Getränke oder einen Hinweis auf diese Zusammensetzung, der es erlaubt, die verwendete Getreideart zu bestimmen,
- d)
- den Erzeugermitgliedstaat.
(2) Wird das alkoholische Getränk aus verschiedenen Getreidearten gewonnen und entsteht es durch eine spätere Mischung, so genügt es zur Anwendung von Absatz 1 Buchstabe c), dies in der Erklärung zu vermerken.
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