Artikel 13 VO (EWG) 81/1842

(1) Zur Anwendung dieser Verordnung muß die bei Erfuellung der Ausfuhrzollförmlichkeiten vorgelegte Erklärung angeben:

a)
die Bezeichnung der alkoholischen Getränke nach dem Schema des Gemeinsamen Zolltarifs,
b)
die in Liter Alkohol ausgedrückte Menge der auszuführenden alkoholischen Getränke,
c)
die Zusammensetzung der alkoholischen Getränke oder einen Hinweis auf diese Zusammensetzung, der es erlaubt, die verwendete Getreideart zu bestimmen,
d)
den Erzeugermitgliedstaat.

(2) Wird das alkoholische Getränk aus verschiedenen Getreidearten gewonnen und entsteht es durch eine spätere Mischung, so genügt es zur Anwendung von Absatz 1 Buchstabe c), dies in der Erklärung zu vermerken.

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