Artikel 14 VO (EWG) 81/1842
(1) Damit eine Menge alkoholischer Getränke als ausgeführt verbucht werden kann, sind die Nachweise gemäß Artikel 12 binnen sechs Monaten nach dem Tag der Erfuellung der Ausfuhrzollförmlichkeiten bei den bezeichneten Behörden vorzulegen.
(2) Falls die Nachweise jedoch in der vorgeschriebenen Frist nicht vorgelegt werden konnten, obwohl der Ausführer für ihre fristgerechte Beschaffung das in seiner Macht Stehende unternommen hat, kann ihm Fristverlängerung eingeräumt werden. Die zusätzliche Frist darf sechs Monate nicht überschreiten.
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