Artikel 15 VO (EWG) 81/1842
(1) Für Getreide oder Malz, das in der Zeit vom 1. August 1973 bis zum 30. Juni 1981 der Kontrolle einer einzelstaatlichen Behörde unterstellt wurde, muß der die Erstattung beantragende Handelsbeteiligte bei der zuständigen Stelle einen Antrag mit folgenden Angaben einreichen:
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Menge und Art des fraglichen Getreides oder Malzes,
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Datum der Unterstellung unter die Kontrolle der betreffenden einzelstaatlichen Behörde.
Die zuständige Behörde führt an Hand aller einschlägigen Unterlagen die erforderlichen Kontrollen durch.
(2) Die betreffenden Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission baldmöglichst die in Artikel 16 Absatz 2 Buchstaben a), b), c) und d) genannten Angaben für das Jahr 1979.
(3) Die betreffenden Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission vor dem 16. Juli 1981 die in Artikel 16 Absatz 2 Buchstaben a), b), c) und d) genannten Angaben für die Jahre 1972, 1973, 1974, 1975, 1976, 1977 und 1978.
(4) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission vor dem 16. Oktober 1981 die zum 31. Dezember der Jahre 1972, 1973, 1974, 1975, 1976, 1977, 1978 und 1979 eingelagerten Mengen alkoholischer Getränke sowie die in denselben Jahren gewonnenen Erzeugnismengen mit.
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