Artikel 16 VO (EWG) 81/1842

(1) Die betreffenden Mitgliedstaaten teilen der Kommission Name und Anschrift der zuständigen Stellen mit.

(2) Die betreffenden Mitgliedstaaten teilen der Kommission vor dem 16. Juni jedes Jahres folgende Angaben mit:

a)
nach dem Schema des Gemeinsamen Zolltarifs aufgeschlüsselt die Getreide- und Malzmengen, welche die Bedingungen von Artikel 9 Absatz 2 des Vertrages erfuellen und in der Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember des Vorjahres der Kontrolle unterstellt worden sind;
b)
nach dem Schema des Gemeinsamen Zolltarifs aufgeschlüsselt die Getreide- und Malzmengen, die im selben Zeitraum dem aktiven Verdelungsverkehr unterworfen worden sind;
c)
die nach den Kategorien gemäß Artikel 17 aufgeschlüsselten Mengen alkoholischer Getränke gemäß Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1188/81, die ausgeführten Mengen und diejenigen Mengen, die im selben Zeitraum vermarktet worden sind;
d)
nach den Kategorien gemäß Artikel 17 aufgeschlüsselt die im Rahmen des aktiven Verdelungsverkehrs gewonnenen Mengen, die im selben Zeitraum nach Drittländern versandt worden sind;
e)
die am 31. Dezember des Vorjahres gelagerten Mengen alkoholischer Getränke sowie die im selben Zeitraum gewonnenen Erzeugnismengen.

(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission alljährlich vor dem 16. Oktober, dem 16. Januar und dem 16. April die den Kalendervierteljahren entsprechenden verfügbaren Angaben gemäß Buchstaben a), b), c) und d) mit.

(4) Die Mitgliedstaaten, die Artikel 6 Absatz 2 anwenden, teilen zusammen mit den Angaben gemäß Absätze 2 und 3 die Angaben über die Getreidemenge gemäß Artikel 6 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich mit.

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