Artikel 17 VO (EWG) 81/1842
Zur Anwendung von Artikel 16
- a)
- gilt „Grain Whisky” als Whisky, der aus Malz und Getreide gewonnen wird,
- b)
- gilt „Malt Whisky” als Erzeugnis, das ausschließlich aus Malz gewonnen wird,
- c)
- gilt „Irish Whiskey, Kategorie A” als Erzeugnis, das aus Malz und anderem Getreide gewonnen wird, wobei der Malzanteil weniger als 30 % beträgt,
- d)
- gilt „Irish Whiskey Kategorie B” als Erzeugnis, das aus Gerste und Malz gewonnen wird, wobei der Malzanteil mindestens 30 % beträgt,
- e)
- wird der Anteil der zur Herstellung der in Artikel 13 Absatz 2 genannten alkoholischen Getränke verwendeten Getreidearten unter Berücksichtigung der Gesamtmenge der verschiedenen Getreidearten festgelegt, die zur Herstellung der in Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1188/81 genannten alkoholischen Getränke verwendet werden.
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