Artikel 17 VO (EWG) 81/1842

Zur Anwendung von Artikel 16

a)
gilt „Grain Whisky” als Whisky, der aus Malz und Getreide gewonnen wird,
b)
gilt „Malt Whisky” als Erzeugnis, das ausschließlich aus Malz gewonnen wird,
c)
gilt „Irish Whiskey, Kategorie A” als Erzeugnis, das aus Malz und anderem Getreide gewonnen wird, wobei der Malzanteil weniger als 30 % beträgt,
d)
gilt „Irish Whiskey Kategorie B” als Erzeugnis, das aus Gerste und Malz gewonnen wird, wobei der Malzanteil mindestens 30 % beträgt,
e)
wird der Anteil der zur Herstellung der in Artikel 13 Absatz 2 genannten alkoholischen Getränke verwendeten Getreidearten unter Berücksichtigung der Gesamtmenge der verschiedenen Getreidearten festgelegt, die zur Herstellung der in Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1188/81 genannten alkoholischen Getränke verwendet werden.

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