Artikel 3 VO (EWG) 81/2191

(1) Die Beihilfe wird dem Lieferanten auf schriftlichen Antrag und auf Vorlage eines durch die zuständige Stelle des Mitgliedstaats ausgestellten numerierten Berechtigungsscheins gewährt.

Außer im Fall höherer Gewalt müssen der Beihilfeantrag sowie die ihn gemäß Absatz 7 begleitenden Belege binnen 12 Monaten nach dem ersten Tag des Kalendermonats eingereicht werden, für den der Berechtigungsschein gilt.

(2) Die Ausstellung eines Berechtigungsscheins setzt voraus:

a)
die schriftliche Verpflichtung des Begünstigten gegenüber der zuständigen Stelle, die Butter nur zum Verbrauch durch Personen im Bereich seiner Einrichtung zu verwenden und die Beihilfe zurückzuerstatten, wenn festgestellt wird, daß die im Rahmen dieser Verordnung gekaufte Butter nicht ihrer Bestimmung zugeführt worden ist,
b)
die Verpflichtung, den zuständigen Stellen auf deren Wunsch die Dokumente zur Verfügung zu stellen, durch welche die Verwendung der Butter nachgewiesen werden kann,
c)
die ordnungsgemäße Erfüllung der bei etwaigen früheren Zuteilungen von Berechtigungsscheinen eingegangenen Verpflichtungen.

(3) Der Berechtigungsschein enthält insbesondere folgende Angaben:

a)
Namen und Anschrift der betreffenden gemeinnützigen Einrichtung und gegebenenfalls des verantwortlichen Beauftragten,
b)
die Höchstzahl der zu der betreffenden Einrichtung gehörenden Verbraucher,
c)
die Höchstbuttermenge, zu der er berechtigt,
d)
Monat und Jahr, für die der Berechtigungsschein gilt.

4) Die Höchstbuttermenge gemäß Absatz 3 Buchstabe c) wird auf 2 kg Butter pro Monat und Verbraucher der begünstigten Einrichtung festgesetzt.

(5) Der Berechtigungsschein gilt für den auf dem Berechtigungsschein angegebenen Kalendermonat; die Übernahme kann jedoch vom 20. Tag des Monats an, der dem auf dem Berechtigungsschein angegebenen Kalendermonat vorausgeht, bis zum 10. Tag des Monats, der dem auf dem Berechtigungsschein angegebenen Kalendermonat folgt, durchgeführt werden.

Abweichend von vorstehendem Unterabsatz können die Mitgliedstaaten vorsehen, daß die Gültigkeitsdauer eines Berechtigungsscheins zwei oder drei Kalendermonate beträgt. In diesem Fall müssen die Monate der Gültigkeitsdauer auf dem Berechtigungsschein angegeben sein, und die Übernahme kann vom 20. Tag des Monats an, der dem auf dem Berechtigungsschein angegebenen ersten Kalendermonat vorausgeht, bis zum 10. Tag des Monats, der dem auf dem Berechtigungsschein angegebenen letzten Kalendermonat folgt, durchgeführt werden.

(6) Die zuständige Stelle kann Berechtigungsscheine nur für einen Zeitraum von höchstens zwölf Monatenausstellen.

(7) Der Berechtigungsschein gibt nur dann ein Recht auf die Beihilfe,

a)
wenn er eine Bescheinigung des Begünstigten enthält, in der die mit diesem Berechtigungsschein tatsächlich gekaufte und übernommene Buttermenge bestätigt wird, oder
b)
wenn er von einer Durchschrift der beglichenen Rechnung oder der Lieferbescheinigung begleitet wird, die vom Begünstigten abgezeichnet sind.

(8) Die zuständigen Stellen zahlen die Beihilfe binnen einer Frist von 60 Tagen ab dem Tag der Einreichung der vollständigen Akte, außer im Fall höherer Gewalt oder wenn ein Untersuchungsverfahren hinsichtlich des Beihilfeanspruchs eingeleitet worden ist. In solchen Fällen erfolgt die Zahlung erst nach der Anerkennung des Beihilfeanspruchs.

(9) Alle Belege und der Bericht über die in Artikel 6 vorgesehene Kontrolle sind an die Dienststelle oder Stelle im Sinne von Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 zu richten, der die Zahlung der Beihilfe obliegt.

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