Artikel 2 VO (EWG) 81/2191

(1) Die Beihilfe wird auf 60 EUR je 100 kg Butter festgesetzt.

Bei Butter gemäß Artikel 6 Absatz 2 dritter Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 wird auf den im vorstehenden Unterabsatz genannten Beihilfebetrag der Koeffizient 0,9756 angewendet.

Im Fall einer Änderung der Beihilfe ist der neue Beihilfebetrag auf alle Butterlieferungen anwendbar, die aufgrund des Berechtigungsscheins erfolgen, der für den Monat nach dem Monat der Festsetzung des neuen Beihilfebetrags gilt.

Handelt es sich jedoch um einen Berechtigungsschein mit einer Gültigkeitsdauer von mehr als einem Monat und wird der neue Beihilfebetrag vor dem letzten Monat der Gültigkeitsdauer festgesetzt, so ist der neue Beihilfebetrag auf alle Butterlieferungen anwendbar, die ab dem Beginn des Monats nach dem Monat der Festsetzung des neuen Beihilfebetrags erfolgen.

(3) Die in Absatz 1 genannte Beihilfe darf nicht mit der Senkung des Zolls neuseeländischer Butter gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1600/95 der Kommission(1) kumuliert werden. Zu diesem Zweck wird der in Absatz 1 genannte Beihilfebetrag um den Unterschied zwischen dem Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs für Butter und dem gesenkten Zollsatz vermindert.

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 151 vom 1. 7. 1995, S. 12.

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