Artikel 6 VO (EWG) 81/2191

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Kontrollmaßnahmen, um insbesondere durch eine Kontrolle der Geschäftsunterlagen und der Bestandsbuchfühmng des Lieferanten die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung zu gewährleisten. Diese Kontrollen werden gemäß der Richtlinie 77/435/EWG des Rates(1) durchgeführt.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission folgendes mit:

a)
binnen drei Monaten die Einzelheiten der auf den verschiedenen Vermarktungsstufen der betreffenden Butter durchgeführten Kontrolle sowie die gemäß Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a) getroffenen Maßnahmen,
b)
vor dem 20. jedes Monats die Mengen, für die im Vormonat

Berechtigungsscheine ausgestellt worden sind,

die Beihilfe gezahlt worden ist.

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 172 vom 12. 7. 1977, S 17.

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