Artikel 7 VO (EWG) 81/2191

Die Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 1717/72 wird ausgesetzt, mit Ausnahme der Butter, die noch auf Vorlage von vor Inkrafttreten dieser Verordnung ausgestellten Berechtigungsscheinen im Sinne von Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1717/72 verkauft wird.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.