Artikel 1 VO (EWG) 81/2191

(1) Unter den in dieser Verordnung vorgesehenen Voraussetzungen wird eine Beihilfe für die Butter gewährt, die von den gemeinnützigen Einrichtungen der Mitgliedstaaten gekauft wird.

(2) Jeder Mitgliedstaat kann unter den gemeinnützigen Einrichtungen seines Gebietes diejenigen bestimmen, denen die Möglichkeit zum Kauf zu herabgesetztem Preis gewährt werden kann. Diese Einrichtungen werden nachstehend „Begünstigte” genannt.

(3) Die Beihilfe wird nur für Butter gewährt,

a)
die in dem Mitgliedstaat, in dem der Begünstigte seinen Sitz hat, bei einem von der zuständigen Stelle dieses Mitgliedstaats zugelassenen Lieferanten, Verpacker oder Einführer, nachstehend „Lieferant” genannt, gekauft wird, und
b)

die

i)
den Bedingungen von Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates(1) und im Herstellungsmitgliedstaat den Anforderungen der in Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 2771/1999 der Kommission(2) aufgeführten nationalen Qualitätsklasse entspricht und deren Verpackung entsprechend gekennzeichnet ist,
ii)
den Anforderungen der Richtlinie 92/46/EWG des Rates(3) insbesondere hinsichtlich der Zubereitung in einem zugelassenen Betrieb und der Einhaltung der Bestimmungen betreffend die Genusstauglichkeitskennzeichnung gemäß Anhang C Kapitel IV Abschnitt A der Richtlinie entspricht;

die im Falle der im Vereinigten Königreich verkauften neuseeländischen Butter der Einstufung als erste Qualität in diesem Mitgliedstaat entspricht.

(4) Gemäß Absatz 3 Buchstabe a) kann ein Lieferant nur zugelassen werden, wenn er sich verpflichtet,

a)
eine Buchhaltung zu führen, in der insbesondere der Butterhersteller, die Namen und Anschriften der Begünstigten und die ihnen verkauften Buttermengen sowie die Nummern der entsprechenden Berechtigungsscheine im Sinne von Artikel 3 verzeichnet sind, und
b)
sich den vom betreffenden Mitgliedstaat festgelegten Kontrollmaßnahmen zu unterwerfen, insbesondere hinsichtlich der Prüfung der Buchführung und der Kontrolle der Butterqualität.

Die Zulassung wird aberkannt, wenn ein schwerer Verstoß gegen diese Verordnung festgestellt wird.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48.

(2)

ABl. L 333 vom 24.12.1999, S. 11.

(3)

ABl. L 268 vom 14.9.1992, S. 1.

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