Präambel VO (EWG) 81/2191

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse(1), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Griechenlands, insbesondere auf Artikel 12 Absatz 3 und Artikel 28,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 878/77 des Rates vom 26. April 1977 über die in der Landwirtschaft anzuwendenden Umrechnungskurse(2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 850/81(3), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Verordnung (EWG) Nr. 1723/81 des Rates vom 24. Juni 1981 über die Grundregeln für Maßnahmen zur Aufrechterhaltung des Butterverbrauchs bestimmter Verbraucher- und Industriegruppen(4) sieht die Möglichkeit vor, für die sich auf dem Markt befindliche Butter eine Beihilfe zu gewähren, um den Ankauf dieses Erzeugnisses zu herabgesetzten Preisen insbesondere durch gemeinnützige Einrichtungen zu ermöglichen.

Die derzeitige Lage auf dem Buttermarkt, die durch verhältnismäßig geringe Bestände gekennzeichnet ist, wird in Kürze zu einer Aussetzung der Butterverkäufe aus öffentlichen Beständen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1717/72 der Kommission vom 8. August 1972 über den Verkauf von Butter zu herabgesetzten Preisen an gemeinnützige Einrichtungen(5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3474/80(6), führen. In dieser Lage ist es angezeigt, die Verordnung (EWG) Nr. 1723/81 in Anspruch zu nehmen und die Gewährung einer Beihilfe für von gemeinnützigen Einrichtungen angekaufte Butter vorzusehen.

Die Beihilfe darf jedoch nur für Butter gewährt werden, die den Bedingungen für die erste Qualität gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 985/68 des Rates vom 15. Juli 1968 zur Festlegung der Grundregeln für die Interventionen auf dem Markt für Butter und Rahm(7), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Griechenlands, entspricht. Aus Kontrollgründen ist die Beihilfe auf Butter zu beschränken, die in dem Mitgliedstaat des Begünstigten bei einem in diesem Mitgliedstaat zugelassenen Lieferanten gekauft wird.

Es ist sicherzustellen, daß die gemäß dieser Verordnung gewährte Beihilfe weder mit der Beihilfe für den Direktverbrauch gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1269/79 des Rates vom 25. Juni 1979(8), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 854/81(9), noch bei im Vereinigten Königreich vermarkteter neuseeländischer Butter, mit der Verringerung der Sonderabschöpfung - gemäß Verordnung (EWG) Nr. 858/81 des Rates vom 1. April 1981(10) kumuliert wird.

Um die Kontrollen zu erleichtern, empfiehlt es sich, die Angaben auf der Verpackung der Butter, für welche eine Beihilfe gewährt wird, genau vorzuschreiben.

Es erscheint nötig, daß die Mitgliedstaaten der Kommission die Durchführungsbestimmungen zu den in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen mitteilen.

Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 878/77 bestimmt, daß hinsichtlich der Auswirkungen auf die im Augenblick der Änderung eines repräsentativen Kurses bestehenden Rechte und Verpflichtungen die Verordnung (EWG) Nr. 1134/68 des Rates vom 30. Juli 1968 zur Festsetzung der Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 653/68 über die Bedingungen für die Änderung des Wertes der Rechnungseinheit für die gemeinsame Agrarpolitik(11) Anwendung findet. Gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1134/68 werden die dort genannten Beträge auf der Grundlage des Umrechnungskurses gezahlt, der zur Zeit der Durchführung des Geschäftes oder Teilgeschäfts galt. Gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 878/77 kann jedoch von vorstehenden Bestimmungen abgewichen werden. Bei der Umrechnung des Betrages der in dieser Verordnung vorgesehenen Beihilfe in Landeswährung ist der repräsentative Kurs anzuwenden, der am ersten Tag des Monats gilt, für den der auf die Beihilfe Anrecht gebende Berechtigungsschein gilt.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 13.

(2)

ABl. Nr. L 106 vom 29. 4. 1977, S. 27.

(3)

ABl. Nr. L 90 vom 4. 4. 1981, S. 1.

(4)

ABl. Nr. L 172 vom 30. 6. 1981, S. 14.

(5)

ABl. Nr. L 181 vom 9. 8. 1972, S. 11.

(6)

ABl. Nr. L 363 vom 31. 12. 1980, S. 50.

(7)

ABl. Nr. L 169 vom 18. 7. 1968, S. 1.

(8)

ABl. Nr. L 161 vom 29. 6. 1979, S. 8.

(9)

ABl. Nr. L 90 vom 4. 4. 1981, S. 18.

(10)

ABl. Nr. L 90 vom 4. 4. 1981, S. 14.

(11)

ABl. Nr. L 188 vom 1. 8. 1968, S. 1.

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