Artikel 4 VO (EWG) 81/2670
(1) Der betreffende Mitgliedstaat teilt vor dem auf den in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b) genannten 1. Januar folgenden 15. April den Herstellern die zur Zahlung des betreffenden, in Artikel 2 Absatz 2 zweiter Unterabsatz genannten Betrages verpflichtet sind, den zu zahlenden Gesamtbetrag mit.
(2) Der Gesamtbetrag wird von den betreffenden Herstellern vor dem 1. Mai desselben Jahres gezahlt.
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