Artikel 4 VO (EWG) 81/2670

(1) Der betreffende Mitgliedstaat teilt vor dem auf den in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b) genannten 1. Januar folgenden 15. April den Herstellern die zur Zahlung des betreffenden, in Artikel 2 Absatz 2 zweiter Unterabsatz genannten Betrages verpflichtet sind, den zu zahlenden Gesamtbetrag mit.

(2) Der Gesamtbetrag wird von den betreffenden Herstellern vor dem 1. Mai desselben Jahres gezahlt.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.