Artikel 3 VO (EWG) 81/2670

(1) Für die Mengen, die im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 auf dem Binnenmarkt abgesetzt worden sind, erhebt der betreffende Mitgliedstaat für C-Zucker je 100 kg Weiß- oder Rohzucker, für C-Isoglukose je 100 kg Trockenstoff und für C-Inulinsirup je 100 kg als Zucker/Isoglukose-Äquivalent ausgedrückten Trockenstoff einen Betrag, der sich wie folgt zusammensetzt:

aus den höchsten Einfuhrabgaben für das betreffende Erzeugnis, die in dem Zeitraum, in den das Wirtschaftsjahr der Erzeugung des C-Zuckers, der C-Isoglukose oder des C-Inulinsirups fällt, und den auf dieses Wirtschaftsjahr folgenden sechs Monaten anwendbar waren,

und

1,21 ECU.

(2) Der betreffende Mitgliedstaat teilt den Herstellern, die zur Zahlung des betreffenden, in Absatz 1 genannten Betrages verpflichtet sind, von dem 1. Mai, der auf den in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b) genannten 1. Januar folgt, den zu zahlenden Gesamtbetrag mit.

Dieser Gesamtbetrag ist von den betreffenden Herstellern vor dem 20. Mai desselben Jahres zu bezahlen.

(3) Jedoch werden, falls die zuständige Stelle gemäß Artikel 2 Absatz 1 zweiter Unterabsatz die Frist für die Vorlage des Nachweises verlängert hat, die in Absatz 2 genannten Daten des 1. Mai und des 20. Mai durch Daten ersetzt, die von dieser Stelle entsprechend der eingeräumten Verlängerung festgelegt werden.

(4)  Für C-Zucker-, C-Isoglukose- und C-Inulinsirupmengen, die vor ihrer Ausfuhr zerstört oder beschädigt wurden, ohne wiedergewonnen worden zu sein, wird der in Absatz 1 genannte Betrag nicht erhoben, sofern die von der zuständigen Stelle des betreffenden Mitgliedstaates als Fälle höherer Gewalt anerkannten Umstände gegeben waren.

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