Artikel 2 VO (EWG) 81/2670

(1) Der Nachweis, daß die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Bedingungen durch den betreffenden Hersteller erfüllt worden sind, ist der zuständigen Stelle des Mitgliedstaats, auf dessen Hoheitsgebiet der C-Zucker, die C-Isoglukose oder der C-Inulinsirup erzeugt worden ist, vor dem 1. April zu erbringen, der auf das Ende des Wirtschaftsjahres folgt, in dem er/sie erzeugt worden ist.

In besonderen Fällen kann die zuständige Stelle des betreffenden Mitgliedstaats jedoch eine längere Frist einräumen.

(2) Der Nachweis wird erbracht durch Vorlage

a)
einer Ausfuhrlizenz, die dem betreffenden Hersteller von der zuständigen Stelle des in Absatz 1 genannten Mitgliedstaats gemäß Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2630/81 erteilt wurde;

Im Falle von Absatz 3 zweiter Unterabsatz wird dieser Nachweis durch einen vom Mitgliedstaat zu bestimmenden gleichwertigen Nachweis ersetzt;

b)
der in den Artikeln 30 und 31 der Verordnung (EWG) Nr. 3183/80 genannten Unterlagen zur Freistellung der Kaution;
c)
eine Erklärung des Herstellers, mit der er bescheinigt, daß der C-Zucker, die C-Isoglukose oder der C-Inulinsirup von ihm hergestellt worden ist;
d)
und in dem in Absatz 3 genannten Fall bei der Auslagerung:

vor der Annahme der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b) genannten Anmeldung zur Ausfuhr, durch einen zusätzlichen, durch die zuständigen Stellen des Mitgliedstaats, in dem die Lagerung stattfindet, ausgestellten Nachweis; oder

nach der Annahme der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b) genannten Anmeldung zur Ausfuhr, durch einen zusätzlichen Nachweis im Sinne von Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 3183/80 durch die zuständigen Stellen des Mitgliedstaats, in dem die Lagerung stattfindet.

Der zusätzliche Nachweis muß in beiden Fällen die Auslagerung des betreffenden Erzeugnisses oder der im Sinne von Absatz 3 entsprechenden Austauschmenge bestätigen.

Der betreffende Hersteller kann jedoch bei der Ausfuhr C-Zucker durch einen anderen unter den KN-Code 1701 fallenden Zucker in unverändertem Zustand oder C-Isoglukose durch eine andere Isoglukose mit dem gleichen Gehalt an Fruktose, die von einem anderen auf dem Hoheitsgebiet desselben Mitgliedstaates ansässigen Hersteller erzeugt worden ist, austauschen.

Für C-Zucker gilt die Umarbeitung von Sirupen oder Rohzucker in Weißzucker im Rahmen eines Werklohnvertrags zu dessen späterer Ausfuhr nicht als Austausch im Sinne des vorstehenden Unterabsatzes.

(3) Wenn der von einem Hersteller erzeugte C-Zucker, die C-Isoglukose oder der C-Inulinsirup für die Ausfuhr aus der Gemeinschaft in einem Silo, Lagerhaus oder Behälter an einem außerhalb des Betriebes dieses Herstellers befindlichen Ort, sei es im Mitgliedstaat der Erzeugung oder in einem anderen Mitgliedstaat, gelagert wird, und wenn darin auch Zucker, Isoglukose oder Inulinsirup von anderen oder von diesem Unternehmen selbst gelagert ist, ohne dabei die körperliche Identität unterscheiden zu können, muß die Gesamtheit der so gelagerten Zucker-, Isoglukose- oder Inulinsirupmengen durch den Mitgliedstaat, auf dessen Hoheitsgebiet die Lagerung erfolgt, bis zur Annahme der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b) genannten Ausfuhranmeldung unter eine dieselbe Garantien wie die Zollkontrolle aufweisende Verwaltungskontrolle gestellt werden und nach dieser Annahme sich unter Zollkontrolle befinden. In diesem Fall kann eine in der Gemeinschaft erzeugte Menge Zucker, Isoglukose oder Inulinsirup, die der Menge C-Zucker, C-Isoglukose oder C-Inulinsirup entspricht, die in demselben Silo, Lagerhaus oder Behälter bis zu ihrer Auslagerung zu halten ist, im Austausch zu diesem C-Zucker, zu dieser C-Isoglukose oder zu diesem C-Inulinsirup aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft ausgeführt werden.

Wenn C-Weißzucker des KN-Codes 17019910 für die Ausfuhr in Endverbraucherpackungen von nicht mehr als 1 kg netto abgepackt ist und zusammen mit anderen Lebensmitteln zu einem Paket zusammengestellt ist, um auf Rechnung des Unternehmens, das den C-Zucker hergestellt hat, durch eine anerkannte karitative Organisation ausgeführt zu werden, wird dieser Vorgang nicht als Austausch im Sinne von Absatz 2 angesehen.

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