Artikel 1 VO (EWG) 81/2670

(1) Die in Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 genannte Ausfuhr gilt als erfolgt, wenn:

a)
unbeschadet anderer Bestimmungen dieser Verordnung der in Artikel 2 genannte Nachweis sich in Besitz der zuständigen Stelle des Erzeugungsmitgliedstaats befindet, aus welchem Mitgliedstaat auch immer der C-Zucker, die C-Isoglukose oder C-Inulinsirup ausgeführt wird;
b)
die Ausfuhranmeldung vor dem 1. Januar nach dem Wirtschaftsjahr, in dem der C-Zucker, die C-Isoglukose oder der C-Inulinsirup erzeugt wird, vom Ausfuhrmitgliedstaat akzeptiert wird;
c)
der C-Zucker, die C-Isoglukose oder der C-Inulinsirup oder eine im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 entsprechende Menge das Zollgebiet der Gemeinschaft spätestens in einer Frist von 60 Tagen ab dem unter Buchstabe b) genannten 1. Januar verlassen hat;
d)
das Erzeugnis ohne Erstattung noch Abschöpfung ausgeführt worden ist, entweder als nicht denaturierter Weiß- oder Rohzucker oder als in der dem festen Zucker vorgeschalteten Verarbeitungsstufe gewonnener Sirup der KN-Codes 17026095 und 17029099 oder als Isoglukose in unverändertem Zustand oder als Inulinsirup in unverändertem Zustand.

Außer im Falle höherer Gewalt gilt die betreffende Menge C-Zucker, C-Isoglukose oder C-Inulinsirup als auf dem Binnenmarkt abgesetzt, wenn nicht alle im ersten Unterabsatz vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind.

Im Falle höherer Gewalt ergreift die zuständige Stelle des Mitgliedstaats, auf dessen Hoheitsgebiet der C-Zucker, die C-Isoglukose oder der C-Inulinsirup erzeugt worden ist, die Maßnahmen, die aufgrund der vom Beteiligten geltend gemachten Umstände notwendig sind.

Wenn C-Zucker, C-Isoglukose oder C-Inulinsirup aus dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als des Mitgliedstaats der Erzeugung ausgeführt wird, so werden diese Maßnahmen gegebenenfalls nach Stellungnahme der zuständigen Stellen dieses Mitgliedstaats ergriffen.

(1a.) Unbeschadet des Absatzes 1 Buchstaben a), b) und d) wird C-Zucker, der auf den Kanarischen Inseln und auf Madeira in Form von Weißzucker des KN-Codes 1701 bzw. auf den Azoren in Form von Rohzucker des KN-Codes 17011210 gemäß der Regelung über die Befreiung von den Einfuhrzöllen gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1453/2001(1) des Rates bzw. der Verordnung (EG) Nr. 1454/2001(2) des Rates eingeführt wurde, während des Zeitraums gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 so behandelt, als sei er zum Zweck der Durchführung dieser Regelung gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001(3) des Rates nach Drittländern ausgeführt worden und als stamme er aus diesen Drittländern.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1.

(2)

ABl. L 198 vom 21.7.2001, S. 26.

(3)

ABl. L 198 vom 21.7.2001, S. 45.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.