Präambel VO (EWG) 81/2670

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 des Rates vom 30. Juni 1981 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker(1), insbesondere auf Artikel 26 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Artikel 26 der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 bestimmt, daß C-Zucker, der nicht gemäß Artikel 27 derselben Verordnung auf das folgende Wirtschaftsjahr übertragen wird, und C-Isoglukose in unverarbeiteter Form ohne Erstattung oder Abschöpfung vor dem auf das Ende des betreffenden Wirtschaftsjahrs folgenden 1. Januar ausgeführt werden. Werden diese Mengen vollständig oder teilweise auf dem Binnenmarkt abgesetzt oder nicht vor dem vorgesehenen Zeitpunkt ausgeführt, so wird für die betreffenden Mengen ein nach dem Verfahren des Artikels 41 derselben Verordnung festzusetzender Betrag erhoben. Die einschlägigen Durchführungsvorschriften sind durch die Verordnung (EWG) Nr. 2645/70 der Kommission vom 28. Dezember 1970 über Bestimmungen, die auf die über die Höchstquote hinaus erzeugte Zuckermenge anwendbar sind(2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1367/78(3), und durch die Verordnung (EWG) Nr. 1700/80 der Kommission vom 30. Juni 1980 mit Durchführungsvorschriften für die Anwendung von Quoten auf die Isoglukoseerzeugung in der Zeit vom 1. Juli 1980 bis 30. Juni 1981(4) festgesetzt worden. Die Verordnung (EWG) Nr. 2645/70 ist bereits mehrfach geändert worden; neue Änderungen erweisen sich als notwendig, da die grundlegenden Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 den zu einem einheitlichen Süßmittelmarkt gehörenden Bereichen Zucker und Isoglukose gemeinsam sind. Die Durchführungsbestimmungen für C-Zucker und C-Isoglukose sollten daher der Übersichtlichkeit halber zu einer neuen entsprechend angepaßten Verordnung zusammengefaßt werden.

Aus Verwaltungsgründen ist es zweckmäßig anzugeben, daß die C-Zuckermenge oder die C-Isoglukosemenge, für welche der Ausfuhrnachweis vom Hersteller nicht rechtzeitig vor einem bestimmten Zeitpunkt erbracht worden ist, im Sinne von Artikel 26 der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 als auf dem Binnenmarkt abgesetzt anzusehen ist. Aus den gleichen Gründen empfiehlt es sich, für diesen Nachweis die Unterlagen für die Ausfuhr zu verwenden, die in der Verordnung (EWG) Nr. 2630/81 der Kommission vom 10. September 1981 über besondere Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Zucker(5) und in der Verordnung (EWG) Nr. 3183/80 der Kommission vom 3. Dezember 1980 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse(6), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2646/81(7), vorgesehen sind.

Bei der Festsetzung des beim Absatz auf dem Binnenmarkt zu erhebenden Betrages ist es unerläßlich, nicht ausgeführten C-Zucker oder nicht ausgeführte C-Isoglukose Bedingungen zu unterwerfen, die denen für Zucker oder Isoglukose vergleichbar sind, die aus Drittländern eingeführt werden. Es erscheint daher zweckmäßig, diesen Betrag so festzusetzen, daß einerseits der höchste Betrag der Einfuhrabschöpfung für Zucker oder des beweglichen Teilbetrags nach Artikel 16 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 für Isoglukose, der in einem bestimmten Zeitraum anwendbar war, und andererseits ein anhand der Absatzkosten für einen aus Drittländern eingeführten Zucker festgesetzter Pauschalbetrag berücksichtigt werden. Der bestimmte Zeitraum umfaßt das Wirtschaftsjahr, in dem der betreffende Zucker oder die betreffende Isoglukose erzeugt wurde, und die auf dieses Wirtschaftsjahr folgenden sechs Monate.

Die in Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2730/79 der Kommission vom 29. November 1979 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen(8), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2646/81, genannten Bestimmungen sollten als Ausfuhr ausgeschlossen werden.

Den betreffenden Herstellern sollte die Möglichkeit zur Ausfuhr von nicht selbst erzeugtem Zucker oder nicht selbst erzeugter Isoglukose gegeben werden. In diesem Fall sollte die Zahlung eines Pauschalbetrags vorgesehen werden, der in allen Fällen als Ausgleich für etwaige Vorteile anzusehen ist, die sich aus einem solchen Austausch ergeben können.

Für C-Zucker und C-Isoglukose sollten bestimmte Maßnahmen für Fälle höherer Gewalt, die die Ausfuhr unmöglich machen, vorgesehen werden. Es ist gerechtfertigt, die Möglichkeit der rückwirkenden Anwendung vorzusehen, damit die seltenen in der Vergangenheit aufgetretenen Fälle dieser Art einer für die Betreffenden günstigen Lösung zugeführt werden, indem insbesondere die Zahlung des zu leistenden Betrages nicht gefordert wird, wenn die Ausfuhr des betreffenden Erzeugnisses aus dem genannten Grund nicht tatsächlich erfolgt ist.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 177 vom 1. 7. 1981, S. 4.

(2)

ABl. Nr. L 283 vom 29. 12. 1970, S. 48.

(3)

ABl. Nr. L 166 vom 23. 6. 1978, S. 24.

(4)

ABl. Nr. L 166 vom 1. 7. 1980, S. 90.

(5)

ABl. Nr. L 258 vom 11. 9. 1981, S. 16.

(6)

ABl. Nr. L 338 vom 13. 12. 1980, S. 1.

(7)

ABl. Nr. L 259 vom 12. 9. 1981, S. 10.

(8)

ABl. Nr. L 317 vom 12. 12. 1979, S. 1.

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