Artikel 1 VO (EWG) 81/3671

Führt die Kommission gemäß Artikel 25 und 25a der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 eine Ausgleichsabgabe bei der Einfuhr von bestimmtem Obst und Gemüse mit Ursprung in der Türkei ein, so setzt sie gleichzeitig wieder in Kraft:

für die Erzeugnisse mit Ursprung in der Türkei, die am 31. Dezember 1980 nicht in den Genuß eines Präferenzzolls im Rahmen der Regelung kamen, die sich aus dem Assozierungsabkommen ergibt, den Zollsatz, der für die Drittländer gilt, die in den Genuß der Meistbegünstigungsklausel kommen,

für die Erzeugnisse mit Ursprung in der Türkei, die gemäß dem Assoziierungsabkommen eine Sonderregelung genießen, den Satz des Gemeinsamen Zolltarifs, der zur Zeit für die Länder gilt, die in den Genuß der Meistbegünstigungsklausel kommen, und der nach den Vorschriften der am 31. Dezember 1980 geltenden Präferenzregelung gesenkt wird.

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