Präambel VO (EWG) 81/3671

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 562/81 des Rates vom 20. Januar 1981 über die Senkung der Zölle bei der Einfuhr bestimmter Agrarerzeugnisse mit Ursprung in der Türkei in die Gemeinschaft(1) ist bei Waren, für die die Gemeinschaftsregelung die Einhaltung eines Einfuhrpreises vorsieht, die Anwendung des Präferenzzolls von der Einhaltung dieses Preises abhängig.

Für eine bestimmte Menge Obst und Gemüse ist während eines Teils des Wirtschaftsjahres die Einfuhr in die Gemeinschaft an die Einhaltung eines Referenzpreises geknüpft.

Während der Anwendungszeit der Referenzpreise werden die Einfuhrpreise der eingeführten Erzeugnisse gemäß Artikel 24 der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 des Rates vom 18. Mai 1972 über eine gemeinsame Maktorganisation für Obst und Gemüse(2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1116/81(3), berechnet. Wenn der Einfuhrpreis eines bestimmten Erzeugnisses aus einem Drittland niedriger ist als der Referenzpreis, führt die Kommission eine Ausgleichsabgabe für dieses Herkunftsland ein.

Die Einführung einer Ausgleichsabgabe bei der Einfuhr von Obst und Gemüse mit Ursprung in der Türkei kommt der Feststellung gleich, daß die in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 562/81 vorgesehene Bedingung nicht erfüllt und es gleichzeitig angebracht ist, für die betreffenden Erzeugnisse die Anwendung des Präferenzzolls auszusetzen.

Diese Aussetzung muß dazu führen, den Zoll zu erheben, der vor dem 1. Januar 1981 anwendbar war; sie muß auf den Zeitraum beschränkt werden, in dem die Ausgleichsabgabe erhoben wird —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 65 vom 11. 3. 1981, S. 1.

(2)

ABl. Nr. L 118 vom 20. 5. 1972, S. 1.

(3)

ABl. Nr. L 118 vom 30. 4. 1981, S. 1.

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