Artikel 3 VO (EWG) 82/1859

Die Anzahl der Buchführungsbetriebe je Mitgliedstaat und je Gebiet wird in Anhang I festgelegt.

Die Anzahl der für jedes Gebiet auszuwählenden Buchführungsbetriebe kann bis zu 20 % über oder unter der in Anhang I genannten Anzahl liegen, sofern die für den betreffenden Mitgliedstaat festgelegte Gesamtzahl der Buchführungsbetriebe gewahrt bleibt.

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