Artikel 4 VO (EWG) 82/1859

Der Plan zur Auswahl der Buchführungsbetriebe hat zum Ziel die Repräsentativität aller Buchführungsbetriebe zu gewährleisten.

Er umfaßt:

a)
die für seine Ausarbeitung berücksichtigten Grundelemente, nämlich

die Angabe der statistischen Bezugsquellen,

die Modalitäten der Stratifikation des Erfassungsbereichs gemäß dem gemeinschaftlichen Klassifizierungsschema der Betriebe, gegebenenfalls unter Berücksichtigung ergänzender nationaler Kriterien,

die Modalitäten der Bestimmung des Auswahlsatzes für die einzelnen Schichten,

die Modalitäten der Auswahl der Buchführungsbetriebe,

die Modalitäten einer möglichen späteren Überarbeitung des ausgewählten Plans,

die voraussichtliche Gültigkeitsdauer des Auswahlplans;

b)
Die Aufteilung der Betriebe des Erfassungsbereichs, die nach dem gemeinschaftlichen Klassifizierungssystem der Betriebe (mindestens den betriebswirtschaftlichen Hauptausrichtungen entsprechend) eingeteilt worden sind, sowie die Zahl der in jeder Schicht auszuwählenden Buchführungsbetriebe.

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