Artikel 5 VO (EWG) 82/1859
Der Auswahlplan wird den Dienststellen der Kommission spätestens zwei Monate vor Beginn des ersten Rechnungsjahres, auf das er sich bezieht, übermittelt.Die Tschechische Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und die Slowakei übermitteln der Kommission ihren Auswahlplan für das Rechnungsjahr 2004 vor dem 30. November 2004.
Die Anpassungen des Auswahlplans werden den Dienststellen der Kommission in demselben Rahmen und innerhalb der gleichen Fristen mitgeteilt, die für die Übermittlung des Plans selbst gelten.
Bulgarien und Rumänien übermitteln der Kommission ihren Auswahlplan für das Rechnungsjahr 2007 vor dem 31. Juli 2007.
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