Artikel 2 VO (EWG) 82/1964

(1) Der Marktteilnehmer legt den von den Mitgliedstaaten bezeichneten zuständigen Behörden eine Erklärung vor, in der er seinem Willen Ausdruck gibt, die in Artikel 1 genannten Vorderviertel oder Hinterviertel gemäß den Bedingungen dieser Verordnung zu entbeinen und alle so erhaltenen entbeinten Stücke vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 6 auszuführen, wobei jedes Stück einzeln verpackt wird. Außerdem müssen diese entbeinten Stücke insgesamt einen durchschnittlichen Gehalt an magerem Fleisch von 55 Gewichtshundertteilen oder mehr aufweisen.

(2) Die Erklärung erhält insbesondere die Bezeichnung und die Anzahl der zu entbeinenden Erzeugnisse.

Dieser Erklärung liegt eine Bescheinigung gemäß dem Muster im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 32/82 bei, die gemäß den Bedingungen von Artikel 2 Absatz 2 erster Satz der genannten Verordnung erteilt worden ist. Die Anmerkungen B und C sowie Feld 11 dieser Bescheinigung werden jedoch gegenstandslos. Artikel 3 vorgenannter Verordnung gilt sinngemäß, bis die Erzeugnisse der Kontrolle gemäß Absatz 3 unterstellt worden sind.

(3) Bei der Annahme der Erklärung durch die zuständigen Behörden, die darin das Annahmedatum eintragen, werden die zu entbeinenden Viertel der Kontrolle seitens dieser Behörden unterstellt, die das Eigengewicht der Erzeugnisse feststellen und es in Feld 7 der in Absatz 2 genannten Bescheinigung eintragen.

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