Artikel 1 VO (EWG) 82/1964
Für die aus frischen oder gekühlten Vorder- oder Hintervierteln von ausgewachsenen männlichen Rindern stammenden entbeinten Stücke, die einzeln verpackt sind und einen durchschnittlichen Gehalt an magerem Rindfleisch von 55 Gewichtshundertteilen oder mehr aufweisen, können gemäß den Bedingungen dieser Verordnung Sondererstattungen bei der Ausfuhr gewährt werden.
Als
- —
-
Vorderviertel im Sinne dieser Verordnung gelten die der Definition in der zusätzlichen Anmerkung 1.A Buchstaben d) und e) des Kapitels 2 der Kombinierten Nomenklatur entsprechenden zusammenhängenden oder getrennten Vorderviertel, gerader oder „Pistola” -Schnitt;
- —
Hinterviertel im Sinne dieser Verordnung gelten die der Definition in der zusätzlichen Anmerkung 1.A Buchstaben f) und g) des Kapitels 2 der Kombinierten Nomenklatur entsprechenden zusammenhängenden oder getrennten Hinterviertel, mit höchstens acht Rippen oder acht Rippenpaaren, gerader oder „Pistola” -Schnitt.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.