Artikel 1 VO (EWG) 82/1964

Für die aus frischen oder gekühlten Vorder- oder Hintervierteln von ausgewachsenen männlichen Rindern stammenden entbeinten Stücke, die einzeln verpackt sind und einen durchschnittlichen Gehalt an magerem Rindfleisch von 55 Gewichtshundertteilen oder mehr aufweisen, können gemäß den Bedingungen dieser Verordnung Sondererstattungen bei der Ausfuhr gewährt werden.

Als

Vorderviertel im Sinne dieser Verordnung gelten die der Definition in der zusätzlichen Anmerkung 1.A Buchstaben d) und e) des Kapitels 2 der Kombinierten Nomenklatur entsprechenden zusammenhängenden oder getrennten Vorderviertel, gerader oder „Pistola” -Schnitt;

Hinterviertel im Sinne dieser Verordnung gelten die der Definition in der zusätzlichen Anmerkung 1.A Buchstaben f) und g) des Kapitels 2 der Kombinierten Nomenklatur entsprechenden zusammenhängenden oder getrennten Hinterviertel, mit höchstens acht Rippen oder acht Rippenpaaren, gerader oder „Pistola” -Schnitt.

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