Präambel VO (EWG) 82/1964

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch(1), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Griechenlands, insbesondere auf Artikel 18 Absatz 6 und auf Artikel 25,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 885/68 des Rates(2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 427/77(3), sind die Grundregeln für die Gewährung von Erstattungen bei der Ausfuhr von Rindfleisch und die Kriterien für die Festsetzung des Betrages dieser Erstattungen festgelegt worden.

Wegen der Marktlage, der wirtschaftlichen Lage des Rindfleischsektors und der Absatzmöglichkeiten für bestimmte seiner Erzeugnisse empfiehlt es sich, die Bedingungen festzulegen, unter denen Sondererstattungen bei der Ausfuhr dieser Erzeugnisse gewährt werden können. Insbesondere sind solche Bedingungen für bestimmte Fleischqualitäten festzulegen, die aus der Entbeinung von Hintervierteln männlicher Rinder stammen.

Um die Einhaltung dieser Ziele zu gewährleisten, ist eine besondere Kontrollregelung vorzusehen. Die Herkunft des Erzeugnisses kann durch die Vorlage einer Bescheinigung gemäß dem Muster im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 32/82 der Kommission vom 7. Januar 1982 zur Festlegung der Bedingungen für die Gewährung von Sondererstattungen bei der Ausfuhr von Rindfleisch(4), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 752/82(5), nachgewiesen werden.

Es ist vorzusehen, daß die Gewährung der Sondererstattung von der Ausfuhr aller Stücke abhängig gemacht wird, die aus der Entbeinung der der Kontrolle unterstellten Hinterviertel hervorgegangen sind, mit Ausnahme bestimmter auf dem Gemeinschaftsmarkt absetzbarer Nebenerzeugnisse.

Hinsichtlich der Fristen und Nachweise der Ausfuhr ist auf die Verordnung (EWG) Nr. 2730/79 der Kommission vom 29. November 1979 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen(6), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 202/82(7), Bezug zu nehmen.

Dem Handelsbeteiligten sollte im Hinblick auf ein ordnungsgemäßes Funktionieren der mit dieser Verordnung eingeführten Regelung die Möglichkeit gegeben werden, Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 565/80 des Rates vom 4. März 1980 über die Vorauszahlung von Ausfuhrerstattungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse(8) in Anspruch zu nehmen.

Die Anwendung der in Artikel 26 der Verordnung (EWG) Nr. 2730/79 vorgesehenen Regelung für Vorratslager ist mit dem Ziel dieser Verordnung nicht vereinbar. Folglich ist es nicht angebracht die Möglichkeit vorzusehen, die betreffenden Erzeugnisse der in Artikel 26 dieser Verordnung genannten Regelung zu unterstellen.

Wegen des besonderen Charakters dieser Erstattung ist es angezeigt, auf den Grundsatz der Nichtersetzbarkeit zu verweisen und Maßnahmen vorzusehen, die die Identifizierung der betreffenden Erzeugnisse ermöglichen.

Die Einzelheiten sind vorzusehen, nach denen die Mitgliedstaaten der Kommission die Mengen von Erzeugnissen mitteilen, die Sondererstattungen bei der Ausfuhr erhalten haben.

Der Verwaltungsausschuß für Rindfleisch hat innerhalb der von seinem Vorsitzenden festgesetzten Frist keine Stellungnahme abgegeben —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 24.

(2)

ABl. Nr. L 156 vom 4. 7. 1968, S. 2.

(3)

ABl. Nr. L 61 vom 5. 3. 1977, S. 16.

(4)

ABl. Nr. L 4 vom 8. 1. 1982, S. 11.

(5)

ABl. Nr. L 86 vom 1. 4. 1982, S. 50.

(6)

ABl. Nr. L 317 vom 12. 12. 1979, S. 1.

(7)

ABl. Nr. L 21 vom 29. 1. 1982, S. 23.

(8)

ABl. Nr. L 62 vom 7. 3. 1980, S. 5.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.