Artikel 4 VO (EWG) 82/1964
(1) Nach dem Entbeinen legt der Marktteilnehmer der zuständigen Behörde eine oder mehrere „Bescheinigung(en) für entbeintes Fleisch” , deren Muster in den Anhängen I und II beigefügt sind und die in Feld 7 die Nummer der in Artikel 2 Absatz 2 genannten Bescheinigung tragen, zum Sichtvermerk vor.
(2) Die Nummern der „Bescheinigungen für entbeintes Fleisch” werden wiederum in Feld 9 der in Artikel 2 Absatz 2 genannten Bescheinigung eingetragen. Nach diesem Eintrag wird letztere Bescheinigung auf dem Verwaltungsweg an die mit der Zahlung der Ausfuhrerstattungen beauftragte Stelle übersandt, wenn die „Bescheinigungen für entbeintes Fleisch” , die dem gesamten aus Viertel stammenden entbeinten Fleisch entsprechen, das der Kontrolle unterstellt worden ist, gemäß Absatz 1 mit Sichtvermerken versehen worden sind.
(3) Die „Bescheinigungen für entbeintes Fleisch” müssen bei der Erfüllung der Zollförmlichkeiten gemäß Artikel 5 vorgelegt werden.
(4) Das Entbeinen und die Erfüllung der Ausfuhrzollförmlichkeiten erfolgen in dem Mitgliedstaat, in dem die Tiere geschlachtet wurden.
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